Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 249b

§ 249b – Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und normal normal nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind. normal normal normal arabic Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.

Kurz erklärt

  • Berücksichtigungszeiten können für die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen zwischen 1992 und 1995 beantragt werden.
  • Die Pflegeperson muss während der Pflege berechtigt gewesen sein, Beiträge zu zahlen oder freiwillige Beiträge in Pflichtbeiträge umzuwandeln.
  • Personen, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind, sind nicht betroffen.
  • Die Pflegezeit wird ab Beginn der Pflegetätigkeit als Berücksichtigungszeit angerechnet.
  • Der Antrag muss innerhalb von drei Kalendermonaten nach Beginn der Pflegetätigkeit gestellt werden.